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Geschenkte Zeit

 

Mußestunden für betreuende Angehörige und Menschen mit Handicap
Die Feiertage sind vorbei und der Alltag hat uns wieder. Wir werden gefordert, gerade die Menschen, die Angehörige mit Demenz oder Senioren im häuslichen Bereich betreuen. Sie haben aufgrund der besonderen Situation kaum die Möglichkeit, sich für längere Zeit auszuklinken. Dabei ist es gerade für diese Personen wichtig, sich regelmäßig eine Auszeit zu gönnen, damit sie Kraft schöpfen können für die Betreuung ihrer Lieben. 

 

Aktuell gibt es in Nordrhein-Westfalen nach Angaben des Sozialverbands Vereinigung der Krankenkassen (VdK) rund 581.500 Pflegebedürftige, davon sind ca. 300.000 Menschen an einer Demenz erkrankt. Den größten Anteil bei der Betreuung Demenzkranker übernehmen Angehörige zu Hause, man schätzt über 50 % der Erkrankten. Nicht selten müssen sie rund um die Uhr für das erkrankte Familienmitglied da sein. Die dadurch entstehende psychische und physische Belastung ist auf Dauer sehr hoch. 

 

Viele wissen nicht, dass die Pflegekassen ihnen Zeit schenken, um die Batterien aufzufüllen. Zusätzlich zum Pflege- und Betreuungsgeld steht die Verhinderungspflege zur Verfügung. 
„Viele Angehörige nutzen diesen Anspruch nicht“, vom Land Nordrhein-Westfalen zertifizierte Senioren- und Demenzbetreuerin. "Dies liegt teilweise daran, dass viele Betroffene diesen Anspruch entweder nicht kennen oder aber sich über die vielfältigen Einsatzmöglichkeiten im Unklaren sind. Dabei ist die Verhinderungspflege unter anderem dafür gedacht, dass betreuende Angehörige eine Auszeit erhalten, um aus dem anstrengenden Alltag herauszukommen und die Betreuung des Familienmitglieds in der Zeit einer kompetenten Kraft übertragen; die Übernahme der Honorar-Kosten kann mit der Krankenkasse über die Verhinderungspflege direkt abgerechnet werden“ führt sie weiter aus. Gerade bei der Jahresplanung, Überlegungen in Richtung Urlaub oder allgemeinen Aktivitäten der Betreuenden sollten diese Dinge bedacht werden.

 

Informationen zu diesem Thema erteilt Schwester Merita,
ProVita-BKM GmbH, Matthias-Claudius-Str. 2a, 41564 Kaarst,
Tel.: 02131-40 38 751 oder mobil: 0176-21 06 49 90.

 

Pflegereform 2017

 

Wir stärken die Pflege. Für pflegende Angehörige. Wer einen pflegebedürftigen Angehörigen pflegt oder im Freundeskreis Pflegebedürftigkeit erlebt, der weiß, dass dies mit einem großen Einsatz und viel persönlicher Fürsorge verbunden ist. Dies verdient Anerkennung und größten Respekt.

 

Die Pflegestärkungsgesetze sorgen für bessere Voraussetzungen für pflegende Angehörige. Sie erhalten beispielsweise mehr Unterstützung, wenn sie selbst einmal krank sind oder Urlaub machen wollen.

 

Pflegende Angehörige können in solchen Fällen nun sechs Wochen statt wie bisher vier Wochen lang eine Vertretung in Anspruch nehmen. Beschäftigte, die kurzfristig die Pflege eines nahen Angehörigen organisieren müssen, können nach dem Pflegezeitgesetz eine bis zu zehntägige Auszeit vom Beruf nehmen. Während dieser Zeit erhalten sie eine Lohnersatzleistung, das sogenannte Pflegeunterstützungsgeld.

 

Alle diese Fortentwicklungen dienen dazu, die Wirkung der Pflegeversicherung nachhaltig zu stärken – für die Pflegebedürftigen, für die pflegenden Angehörigen und auch für die professionellen Pflegekräfte. Es gilt, den pflegebedürftigen Menschen in diesem Land einen würdigen Raum zu geben, damit gute Pflege gedeihen kann.

 

Gute Pflege. Darauf kommt es an

Etwa 2,7 Millionen Menschen in Deutschland sind derzeit pflegebedürftig.

Sie alle profitieren von den verbesserten Rahmenbedingungen, die das erste Pflegestärkungsgesetz im Jahr 2015 mit sich gebracht hat. Viele weitere Fortschritte stellen sich zusätzlich mit dem zweiten Pflegestärkungsgesetz ein, das teilweise bereits zum 1. Januar 2016, vollständig aber am 1. Januar 2017 wirksam wird.

 

Das Pflegestärkungsgesetz I

Es war der Auftakt für eine Reihe wichtiger Schritte. Mit dem ersten Pflegestärkungs-gesetz erhielten zum 1. Januar 2015 pflegebedürftige Menschen in Deutschland Zugang zu verbesserten Leistungen der Pflegeversicherung. Seitdem stehen deutlich mehr Mittel für die häusliche Pflege zur Verfügung.

 

So gibt es rund 1,4 Milliarden Euro pro Jahr zusätzlich, um die Betreuung und pflegerische Versorgung in den eigenen vier Wänden besser zu unterstützen. Alle laufen den Leistungen, wie beispielsweise das Pflegegeld, konnten so automatisch um 4 Prozent steigen.

 

Auch die Leistungen, die erst mit den Gesetzesänderungen 2012/2013 eingeführt wurden, stiegen um 2,67 Prozent. Und der Anspruch auf Betreuungsleistungen in der ambulanten Pflege wurde ausgeweitet. Auch Pflegebedürftige mit Pflegestufe I bis III ohne eingeschränkte Alltagskompetenz können nun einen zusätzlichen Betreuungs-betrag von bis zu 104 Euro pro Monat erhalten.

 

Darüber hinaus sorgen viele konkrete Einzelmaßnahmen für Verbesserungen. Die finanziellen Zuschüsse für Umbaumaßnahmen – wie den Abbau von Schwellen oder den Einbau barrierefreier Duschen – steigen deutlich von bisher bis zu 2.557 Euro auf bis zu 4.000 Euro pro Maßnahme. Somit können Pflegebedürftige länger im gewohnten Umfeld bleiben. Wohnen mehrere Anspruchsberechtigte zusammen, kann ein Betrag von bis zu 16.000 Euro eingesetzt werden.

 

Die Leistungen der Kurzzeit- und Verhinderungspflege wurden mit dem ersten Pflegestärkungsgesetz ebenfalls ausgebaut und können nun besser miteinander kombiniert werden.

Tages- und Nachtpflege lassen sich ungekürzt neben den ambulanten Geld- und Sachleistungen in Anspruch nehmen.

Zudem wurden neue Entlastungsleistungen eingeführt, etwa für Hilfen im Haushalt oder Alltagsbegleiter und ehrenamtliche Helfer. Dafür können zukünftig bis zu 40 Prozent des Betrags der ambulanten Pflegesachleistung eingesetzt werden.

Demenzkranke mit der sogenannten Pflegestufe 0 haben durch das Gesetz erstmals die Möglichkeit erhalten, auch Leistungen der teilstationären Tages- oder Nachtpflege sowie der Kurzzeitpflege in Anspruch zu nehmen. Für alle diese Leistungen muss ein Antrag bei der Pflegekasse des Betroffenen gestellt werden.

 

Das Pflegestärkungsgesetz II

Diese Neuerung ist ein Meilenstein für die Pflege in Deutschland. Das zweite Pflegestärkungsgesetz ist seit dem 1. Januar 2016 in Kraft. Damit wurden zahlreiche Verbesserungen für Pflegebedürftige, Angehörige und Pflegekräfte auf den Weg gebracht.

 

Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff und das neue Begutachtungsverfahren gelten ab dem 1. Januar 2017. So ist es in Zukunft möglich, dass sich die Begutachtung ausschließlich an den Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit und den Fähigkeiten der Betroffenen orientiert.

 

Mit dieser Neuausrichtung bringt das Gesetz den gleichberechtigten Zugang zur Pflegeversicherung für alle mit sich. Davon profitieren vor allem die ca. 1,6 Millionen Menschen mit einer demenziellen Erkrankung, da ihre Beeinträchtigungen nun stärker berücksichtigt werden. Denn: Mit dem neuen Gesetz verschwindet bei der Begutachtung die unterschiedliche Behandlung von körperlichen Einschränkungen auf der einen Seite und geistigen beziehungsweise seelisch bedingten Einschränkungen auf der anderen. Was zählt, ist der einzelne Mensch und seine Fähigkeit, den Alltag selbstständig zu bewältigen.

 

Was können pflegebedürftige Menschen im Alltag alleine leisten? Wobei benötigen sie Hilfe? Und wie kann diese Unterstützung aussehen?

Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff ermöglicht es, im Rahmen der Begutachtung durch den Medizinischen Dienst genauere Antworten darauf zu finden. Kernidee ist, dass individuelle Beeinträchtigungen bei der Pflege stärker im Mittelpunkt stehen. Die Leistungen können besser auf den Einzelnen ausgerichtet werden.

 

Zudem setzt das zweite Pflegestärkungsgesetz einen deutlichen Akzent bei der Rehabilitation – und folgt auch darin den Wünschen und Bedürfnissen der Bürgerinnen und Bürger. Die meisten Menschen in Deutschland wollen laut Umfragen im Alter auch bei Pflegebedürftigkeit möglichst lange selbstständig leben.

 

Das zweite Pflegestärkungsgesetz leistet einen wichtigen Beitrag dazu. Es stärkt den Grundsatz „Rehabilitation vor Pflege“: Die Reform legt einen deutlichen Schwerpunkt auf diesen Aspekt und fördert die Selbstständigkeit. Wenn möglich sollen vorhandene Fähigkeiten in die Pflege einbezogen, weiter gestärkt und Hilfen zur Selbsthilfe gegeben werden.

 

Das neue Begutachtungsinstrument liefert mehr Informationen darüber, wie Pflegebedürftige von Rehabilitationsmaßnahmen profitieren können.

Ebenfalls neu ist, dass ab 2017 fünf Pflegegrade die bisherigen drei Pflegestufen ersetzen. Auch dies macht es möglich, Art und Umfang der Leistungen der Pflegeversicherung genauer auf den Bedarf abzustimmen. Es wächst die Zahl der Bürgerinnen und Bürger, die Anspruch auf Leistungen haben: Mit dem neuen Pflegegrad 1 kann mittelfristig etwa eine halbe Million Menschen erstmals überhaupt Leistungen der Pflegeversicherung in Anspruch nehmen.

 

Dabei stellt das Gesetz – dies ist wichtig zu betonen – niemanden schlechter, der bisher schon Leistungen bezieht. Sehr viele Menschen werden vielmehr höhere Leistungen als bisher erhalten oder weniger zuzahlen müssen. Niemand, der bereits pflegebedürftig ist, wird zudem einen neuen Antrag stellen müssen, denn die Umstellung in das neue System erfolgt automatisch.

 

Neben der direkten Stärkung der Pflege sorgt das Gesetz auch für Transparenz, Erleichterungen und den Abbau von Hemmnissen. Für bestimmte Hilfsmittel wie etwa Gehhilfen müssen Pflegebedürftige zukünftig keinen separaten Antrag mehr stellen, wenn das im Pflegegutachten des Medizinischen Dienstes empfohlen wird. 

Jedem Pflegebedürftigen wird das Gutachten des Medizinischen Dienstes grundsätzlich automatisch zugesandt.

 

Es wird für alle Pflegebedürftigen in vollstationärer Pflege in den Pflegegraden 2 bis 5 keine Unterschiede mehr bei den pflegebedingten Eigenanteilen geben. Das heißt: Wer aufgrund zunehmender Pflegebedürftigkeit in einen höheren Pflegegrad wechselt, muss künftig – anders als heute – keine höhere Zuzahlung mehr leisten.

 

Der pflegebedingte Eigenanteil wird im Jahr 2017 im Bundesdurchschnitt voraussichtlich bei 580 Euro liegen. Die exakte Höhe des pflegebedingten Eigenanteils sowie hinzukommende Kosten für Verpflegung, Unterkunft und Investitionen unterscheiden sich von Pflegeheim zu Pflegeheim.

 

Gut zwei Drittel aller Pflegebedürftigen werden von Angehörigen versorgt. Sie widmen sich oftmals mit ganzer Kraft einem geliebten Menschen. Wer Verwandte oder enge Freunde betreut, findet dafür in Zukunft bessere Voraussetzungen vor. Die Pflegestärkungsgesetze machen es möglich.

 

Auch die besten Helferinnen und Helfer brauchen Unterstützung. Das kann zum Beispiel bedeuten, dass sie eine Auszeit von der Pflege bekommen. Seit Einführung des ersten Pflegestärkungsgesetzes erhalten pflegende Angehörige mehr Unterstützung, wenn sie selbst einmal krank sind oder Urlaub machen wollen. Sie können in solchen Fällen sechs Wochen statt wie bisher vier Wochen lang eine Vertretung in Anspruch nehmen. Für die sogenannte Verhinderungspflege stehen jährlich bis zu 1.612 Euro zur Verfügung. Zudem können jetzt bis zu 50 Prozent des Kurzzeitpflegebetrags als häusliche Verhinderungspflege genutzt werden. Das bedeutet, dass bis zu 2.418 Euro im Kalenderjahr für die Verhinderungspflege eingesetzt werden können.

 

Neben solchen konkreten Maßnahmen brachte das Gesetz auch eine neue Möglichkeit, wie die Leistungen eingesetzt werden können, mit sich.

Vieles ist besser kombinierbar geworden. Schließlich ist jeder Mensch anders – und somit auch jede Pflegesituation. Eine größere Flexibilität bei verschiedenen Leistungen macht es möglich, den individuellen Bedürfnissen pflegender Angehöriger in Zukunft besser Rechnung zu tragen.

 

So können beispielsweise bis zu 40 Prozent der Mittel für ambulante Sachleistungen für niedrigschwellige Betreuungs- und Entlastungsangebote umgewidmet werden

Beschäftigte, die kurzfristig die Pflege eines nahen Angehörigen organisieren müssen, können nach dem Pflegezeitgesetz eine bis zu zehntägige Auszeit vom Beruf nehmen. Neu ist seit 2015, dass ein Anspruch auf eine Lohnersatzleistung (das Pflegeunterstützungsgeld) besteht – ebenfalls für bis zu zehn Tage.

 

Das Pflegestärkungsgesetz II Der begonnene Ausbau der Unterstützung für Angehörige setzt sich mit dem zweiten Pflegestärkungsgesetz wirksam fort. Die gesetzlichen Regelungen zur Information und Beratung werden neu strukturiert und ausgeweitet, sodass sich auch die Qualität der Beratung verbessert.

 

Angehörige können beispielsweise auf besseren Zugang zu Informationen vertrauen. Pflegekassen benennen feste Ansprechpartner, die Orientierung bieten. Zudem erhalten Angehörige, sofern Pflegebedürftige dies wünschen, einen Anspruch auf Pflegeberatung. Diese Neuregelung erleichtert es, Versorgungs- und Betreuungs-maßnahmen rechtzeitig zu organisieren und zu koordinieren. Auch kann sie einer Überforderung der Pflegenden entgegenwirken.

 

Weitere Verbesserungen stellen sich bei der sozialen Absicherung der Pflegepersonen ein: Mehr pflegende Angehörige erhalten Anspruch auf die Entrichtung von Rentenbeiträgen durch die Pflegeversicherung. Dies gilt nun für alle, die einen Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 2 bis 5 regelmäßig mindestens zehn Stunden verteilt auf mindestens zwei Tage pro Woche zu Hause pflegen. Zusätzlich wurde auch der Versicherungsschutz in der Arbeitslosenversicherung verbessert.

 

Auszug aus dem Pflegestärkungsgesetz des Bundesministeriums für Gesundheit

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